Osnabrücker Arbeitsgericht entscheidet im Sinne des Europarechts

Newsmeldung vom 21.05.2007:
Osnabrücker Arbeitsgericht entscheidet im Sinne des Europarechts
 
Zum ersten Mal hat nun aktuell ein Arbeitsgericht, nämlich in Osnabrück, entschieden, dass eine Kündigung wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unwirksam ist (ArbG Osnabrück, Urteil vom 05. Februar 2007, 3 Ca 778/06). Der Arbeitgeber hatte im betroffenen Fall bei der Sozialauswahl Altersgruppen gebildet, um in den einzelnen Gruppen prozentual gleich viele zu entlassen. Dieser Vorgang, der sich "Erhalt einer ausgewogenen Altersstruktur" nennt, ist nach dem Kündigungsschutzgesetz ausdrücklich möglich. Einer der gekündigten Arbeitnehmer klagte jedoch daraufhin, da er sich wegen seines Alters diskriminiert fühlte.

Zur Urteilsbegründung:

Zwar bestimmt das AGG in Paragraf 2 Absatz 4, dass eine Kündigung nicht auf Diskriminierungsverstöße nach dem AGG zu überprüfen ist. Jedoch widerspreche diese Einschränkung geltendem Europarecht, so das Arbeitsgericht Osnabrück.

Die Kündigung wurde für nicht rechtens erklärt. Die dem AGG zu Grunde liegende EU-Richtlinie 2000/78/EG sieht den Diskriminierungsschutz auch für Kündigungen vor. Diese Richtlinie sei vom deutschen Gesetzgeber nicht korrekt umgesetzt worden und damit auch nicht verbindlich.

Die Diskriminierung liegt hier nach Ansicht der Osnabrücker Richter gerade in der Bildung von Altersgruppen. Wären nämlich für die  Sozialauswahl die vier gesetzlichen Kriterien Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung zugrunde gelegen, wäre als Folge wesentlich weniger älteren Mitarbeitern gekündigt worden.

Ob die höheren Instanzen das Urteil jedoch auch bestätigen, bleibt abzuwarten. Das Osnabrücker Urteil hat aber dennoch zur Folge, dass Kündigungen ab sofort doch auf Diskrimierungsverstöße anhand des AGG zu überprüfen sind.

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